Notbetreuung ab 27. April 2020

Wie angekündigt hat der Senat nunmehr die Personengruppen mit Anspruch auf eine Betreuung in Kindertageseinrichtungen ab dem 27. April 2020 konkretisiert:

  • Alle Eltern, die in einem als systemrelevant anerkannten Beruf arbeiten (gemäß der überarbeiteten Liste der anspruchsberechtigten Berufe); die bisherige Zwei-Eltern-Regelung entfällt (d. h. der Anspruch aller bisher im Rahmen der Notbetreuung bereits anspruchsberechtigten Kinder bleibt erhalten).
  • Alle Alleinerziehenden (definiert als Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben.

Unabhängig von der beruflichen Situation der Eltern sind Kinder, für die Betreuung unter Gesichtspunkten des Kinderschutzes notwendig ist, mit einer Entscheidung des Jugendamtes / des Regionalen Sozialen Dienstes (ggf. auch telefonisch) weiterhin anspruchsberechtigt. Dieses gilt auch für Kinder aus Familien mit besonders herausfordernden familialen Situationen. In diesen Fällen können die Einrichtungen im Einzelfall Betreuungsangebote unterbreiten.

In jedem Fall bleibt der bisherige Vorrang der häuslichen Betreuung bestehen. Folglich gibt es weiterhin keinen Anspruch auf Notbetreuung, sofern es im Einzelfall eine Möglichkeit zur häuslichen Betreuung gibt.

Die aktualisierte Eigenerklärung findet sich hier.