Maskentragepflicht

Die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht weiterhin keine Maskenpflicht in Kitas während der Betreuung der Kinder bzw. der Arbeit am Kind vor.

Eine Verpflichtung der Träger, Masken zur Verfügung zu stellen, bzw. auf ein Tragen der Masken hinzuwirken, ergibt sich auch nicht aus der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes (Corona-ArbSchV). Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorschriften ist im Bereich der Kindertagesbetreuung grundsätzlich kein Tatbestand erfüllt, der eine Maskenpflicht nach § 2 der Corona-Arb-SchV begründen würde.

Bei Begegnungen in geschlossenene Räumen zwischen Erwachsenen gilt hingegen eine Maskenpflicht gemäß Musterhygieneplan vom 20.11.2020. Dies gilt bspw. für das Personal während der Bringe- und Holsituationen im Kontakt mit den Eltern, für den Kontakt mit Dritten (Handwerker/Caterer) oder den Kontakt untereinander, bspw. während der Teamsitzung. Selbstverständlich gelten diese Verpflichtungen entsprechend für die Eltern und die Dritten bzw. externen Personen.

Tragen Sie also bitte während der Bringe- und Holsituation geeignete medizinische Masken.