Der Berliner Senat hat in seiner heutigen Sitzung entschieden, die Berliner Angebote der Kindertagesförderung (Kita und Kindertagespflege) ab dem 09.03.2021 wieder für alle Berliner Familien und Kinder zu öffnen und einen eingeschränkten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen anzubieten.
Angesichts des stabilen, sehr geringen Infektionsgeschehens in den Berliner Kindertageseinrichtungen einerseits und der Belastung, die die Schließung samt Notbetreuung seit dem 25.01.2021 für die Berliner Familien und Kinder bedeutet, ist das folgende Öffnungsszenario vorgesehen:
1. Alle Kinder mit einem Betreuungsvertrag sollen Zugang zu einem Angebot der Kindertagesförderung erhalten. Eine Beschränkung auf einzelne Zielgruppen entfällt. Die Liste systemrelevanter Berufe findet keine Anwendung mehr.
2. Alle Kinder erhalten ein Betreuungsangebot, welches mindestens den bedarfsunabhängigen Rechtsanspruch von 7 Stunden täglich erfüllt.
3. Die Kitas sollen den Familien einen möglichst bedarfsgerechten Betreuungsumfang anbieten. Jede Einrichtung soll daher mindestens eine Gruppe mit einer täglichen Betreuungsdauer gemäß Ganztagsgutschein anbieten.
4. Eltern bleiben aufgefordert, sich hinsichtlich ihres individuellen Betreuungsbedarfs auf den notwendigen Umfang zu beschränken und diesen regelmäßig mit den Einrichtungen abzustimmen.
5. Die Reduzierung von Kontakten trägt zu deren Nachverfolgbarkeit und zur Vermeidung von Infektionen bei. Die Betreuung soll daher möglichst in stabilen Gruppen stattfinden.
6. Einschränkungen des Betreuungsbetriebs sind auf Grund personeller Engpässe und organisatorischer Gegebenheiten in Abstimmung zwischen Eltern und Kita sowie der Kitaaufsicht möglich (gegebenenfalls kommen in diesen Fällen auch Wechselmodelle in Betracht).
7. Die Hygienemaßnahmen nach dem Musterhygieneplan sind nach wie vor zu beachten.
Mit Aufnahme des eingeschränkten Regelbetriebs sieht die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie grundsätzlich für alle Eltern ab März 2021 die Verpflichtung, sich wieder an den Verpflegungskosten zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn deren Kinder nicht am Betreuungsangebot partizipieren. Der Einzug der Verpflegungskosten kann daher ab diesem Zeitpunkt wieder erfolgen.
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