Die bisherige Regelung zur Nutzung der Notbetreuung wird für einige der definierten Berufsgruppen aufgehoben. Ergänzende Informationen stellt die Senatsverwaltung zur Verfügung.
Künftig gilt, dass in speziell ausgewählten Berufsgruppen nur ein Elternteil tätig sein muss, um Anspruch auf Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“). Für alle anderen systemrelevanten Berufsgruppen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Das neue Antragsformular finden Sie hier.
Diese „Ein-Elternregelung“ gilt künftig ausschließlich für folgende systemrelevante Berufsgruppen:
– Gesundheitsbereich (ärztliches Personal, Pflegepersonal und medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, sonstiges Personal in Krankenhäusern, Arztpraxen, Laboren, Beschaffung und Apotheken)
– Pflege
– Polizei
– Feuerwehr
– Justizvollzug
– Behindertenhilfe
– Einzelhandel (Lebensmittel- und Drogeriemärkte).
Bevor Sie von dieser Regelung allerdings Gebrauch machen, sollten Sie sich vergegenwärtigen, dass mit jedem zusätzlichen Kind in der Notbetreuung das Risiko einer Virusübertragung ansteigt. Sofern also die Betreuung z.B. über das andere Elternteil gewährleistet ist, sollten Sie die Möglichkeit der Notbetreuung aus eigenem Interesse NICHT in Anspruch nehmen.
Anbei die veröffentlichten Infektionen in Berlin vom LAGeSo (Stand: 21.03.2020):
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